FAQ Recht und Ethik

Diese FAQ sind das Ergebnis des Austauschs der Mitarbeiter:innen Katharina Leyrer (KL) und Michael Markert (MM) des Expertisebereichs Ethik und Recht im Datenkompetenzzentrum SODa mit Ratsuchenden und dienen als Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.

Urheberrecht

Nutzungsrechte an Mikrofotografien

Wer hat die Nutzungsrechte an Mikrofotografien, wenn der Urheber ein haushaltsfinanzierter Mitarbeiter einer Universität ist, die Aufnahmen in der Dienstzeit an Geräten der Universität angefertigt wurden?

Nach § 31 Abs. 1 UrhG ist eine Einräumung von Nutzungsrechten für “andere” und damit auch für den AG bzw. die Institution möglich, aber auch nötig. Ggf. ist die Einräumung aus dem Arbeitsvertrag ableitbar § 43 UrhG, wenn die Erstellung von wissenschaftlichen Fotografien zu den Kernaufgaben der Mitarbeiter:in gehört und das etwa in der Arbeitsvorgangsbeschreibung benannt wird. Das ist vermutlich eher bei technischem Personal der Fall. Grundsätzlich handelt es sich aber um nicht-exklusive Nutzungsrechte, d. h. es könnte keine eigenständige Lizenzierung oder Vergabe von Nutzungsrechten etwa durch einen Sammlungskustos oder Forschende z. B. bei einer Veröffentlichung erfolgen. Auch wären ‘neue’ Nutzungsarten ohne gesonderte Vereinbarung vermutlich nicht abgedeckt (vgl. § 31 Abs. 5 UrhG) – etwa dürfte bei Fotografien aus den 1990er Jahren bei der Tätigkeitsbeschreibung eine Printveröffentlichung mitgedacht worden sein, nicht aber eine digitale Portalausspielung. (MM)

Schöpfungshöhe von Mikrofotografien

Haben Mikrofotografien eine Schöpfungshöhe?

Nach § 2 UrhG sind “Werke im Sinne dieses Gesetzes [...] nur persönliche geistige Schöpfungen.”

Die Frage wäre hier, wie groß der Gestaltungsspielraum bei einer Mikrofotografie ist, bei der viele Bildparameter durch die verwendete Technologie definiert werden. Man könnte daher annehmen, dass vielleicht kein Lichtbildwerk, aber ein geschütztes Lichtbild nach § 72 UrhG entsteht. Die Schutzfrist wäre dann bis 50 Jahre nach Veröffentlichung bzw. 50 Jahre nach Entstehung, wenn zwischenzeitlich keine Veröffentlichung erfolgt ist. Gehen Sie hingegen von einem Lichtbildwerk aus, so reicht die Schutzfrist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers entsprechend § 64 UrhG. (MM)

Übertragung von Nutzungsrechten an die eigene Institution

Ich möchte Kollegen, die zumal in absehbarer Zeit in den Ruhestand gehen, davon "überzeugen", ihre Digitalisate geordnet zu übergeben.

Das ist ratsam, denn sonst ist wahrscheinlich keine weitere Nutzung von deren Arbeit ohne Verletzung von Rechten möglich. Empfehlen könnte man standardisierte Nutzungsvereinbarungen mit allen Fotograf:innen, die die Übertragung exklusiver Nutzungsrechte an die sammelnde Institution enthalten. Alternativ könnten die Rechteinhaber:innen dabei unterstützt werden, selbst alle entsprechenden Abbildungen unter einer geeigneten Lizenz – wie CC-BY 4.0 – zu publizieren – etwa in einem Forschungsdatenrepositorium ihrer Hochschule. In diesem Fall wären alle Interessent:innen – inklusive der Urheber:innen – völlig frei in den Möglichkeiten der Nachnutzung, solange eine Namensnennung erfolgt. (MM)

Veröffentlichung von DDR-Werken (Briefmarken und Ersttagsbriefe)

In unserer Sammlung gibt es ein Konvolut Ersttagsbriefe aus der DDR, in den 1970er Jahren ausgegeben. Diese möchten wir gern in unserem Sammlungsportal publizieren.

Selbst wenn Briefmarken und Ersttagsbriefgestaltungen in der DDR nicht geschützt gewesen sein sollten, erreichen sie in der BRD rückwirkend Schöpfungshöhe, da ausgehend vom Einigungsvertrag "Werke, die nach dem Urheberrecht der DDR nicht schutzfähig waren, nunmehr geschützt sind." (Deutscher Bundestag, Drucksache 12/7489)

Einer älteren Übersicht von 2011 zufolge tendierte die Rechtssprechung der Bundesrepublik Deutschland zur Einordnung der Briefmarke als amtlichem Werk (vgl. etwa https://www.rechtambild.de/2011/06/urheberrechtsschutz-von-briefmarken/), damit hätte sie nach § 5 UrhG zwar eine Schöpfungshöhe, wäre aber nicht urheberrechtlich geschützt. In einem Rechtsstreit im selben Jahr zwischen der Erbin von Vicco von Bülow und Wikipedia zur Reproduktion von Markenmotiven von Loriot allerdings wird das verneint (LG Berlin, Beschluss vom 06.10.2011 - 15 O 377/11, Abschitt 21).

Man kann diese Einschätzung auf den ganzen Ersttagsbrief erweitern, er wurde wie die Marke(n) von der Deutschen Post der DDR herausgegeben und enthält (meist) Motive mit Schöpfungshöhe. Es bestehen in dieser Perspektive also an den Marken wie auch dem Ersttagsbrief als 'Unterlage' derselben Urheberpersönlichkeitsrechte und eine Veröffentlichung von Reproduktionen setzt eine Nutzungsrechteeinräumung voraus.

Weiterhin kann ein DDR-Postprodukt als ein nicht verfügbares Werk betrachtet werden, also eines, "das der Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg [etwa im Handel als Neuware oder als Anfertigung einer Werkstatt] in einer vollständigen Fassung angeboten wird." (§ 52b VVG) Entsprechend fände hier § 61d UrhG Anwendung, was die Veröffentlichung solcher Werke durch Kulturerbe-Institutionen erleichtert und ggf. mit den jährlichen Kosten einer Lizenzierung durch eine Verwertungsgesellschaft verbunden ist. Dafür sind anders als im Falle der ebenfalls veröffentlichungsfähigen "verwaisten Werke" (§ 61 UrhG) bei nicht verfügbaren Werken keine aufwändigen Recherchen der Urheber:innen und der Dokumentation derselben nach § 61a UrhG nötig.

Es ist dabei davon auszugehen, dass die Urheber:innen künstlerisch gestalteter Vorlagen für Briefmarkenmotive als Angehörige der Berufsgruppen I (z. B. Maler:in, Architekt:in) und II (z. B. Fotograf:in, Illustrator:in) im Sinne des Wahrnehmungsvertrags der VG Bild-Kunst betrachtet werden müssen und diese Verwertungsgesellschaft die Vertretung übernimmt. Dafür erfolgt auf Antrag durch die Kulturinstitution an die VG Bild-Kunst eine Registrierung des Werks im EUIPO(European Union Intellectual Property Office)-Portal mit einer anschließenden, 6-monatigen Widerspruchsfrist der Urheber:innen. Danach ist eine Online-Veröffentlichung zur Bestandsdokumentation entsprechend den "Internet-Tarifen" der VG Bild-Kunst möglich.

Das Prozedere ist auf der Webseite der DDB zur Digitalisierung nicht verfügbarer Werke nachzulesen. (MM)

Rückübertragung von Nutzungsrechten von einem Verlag

Was ist mit Nutzungsrechten von Abbildungen, die im Rahmen einer Veröffentlichung an den Verlag abgegeben wurde. Gibt es einen Zeitraum, nachdem grundsätzlich die Nutzungsrechte zurückfallen? Denn es gibt bei unseren Veröffentlichungen kein Honorar und die Abbildung sind Steuermittel-finanziert.

Das ist zwar richtig, aber da alle Bildurheber:innen ohne anderweitige Vereinbarungen mit Dritten auch Inhaber:innen des exklusiven Nutzungsrechtes an ihren Abbildungen sind, entscheiden sie auch über die Verwendungsmöglichkeiten. Hier kommt es auf das Vertragswerk mit dem Verlag an – mutmaßlich wurde wie in solchen Verträgen üblich dem Verlag ein exklusives Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 3 UrhG eingeräumt und damit haben auch die Bildurheber:innen selbst kein Nutzungsrecht mehr. Die Schutzfrist entspricht dem üblichen gesetzlichen Rahmen, d. h. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers für Lichtbildwerke nach § 64 UrhG bzw. 50 Jahre nach Veröffentlichung im Falle von Lichtbildern nach § 72 UrhG. Eine Nutzung der Abbildungen durch Sie oder Dritte müsste entsprechend individuell mit dem Verlag vereinbart werden. (MM)

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